Das OLG Frankfurt hat am 15.06.2018 (Az. 2 UF 41/18) entschieden, dass familiengerichtliche Auflagen zur Mediennutzung nur bei einer konkreten Kindeswohlgefährdung in Betracht kommen. Feste Regeln, insbesondere zu verbindlichen Zeiten, wann ein Kind die im Haushalt befindlichen Mediengeräte, wie Smartphone, Tablet und Spielekonsolen, nutzen darf, kann das Gericht dem jeweiligen Elternteil auferlegen, wenn das körperlich, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch das bisherige Nutzungsverhalten gefährdet wird. Die bloße Möglichkeit, dass das Kind durch die übermäßige Mediennutzung geschädigt werden kann, reicht für einen solchen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Elternrechte jedoch nicht aus.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2018, Az. 2 UF 41/18